Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SEG Tierhaltungsbedarf GmbH
(im Folgenden als „SEG“ bezeichnet)
- Anwendungsbereich und Vertragsinhalt
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und Vereinbarungen, die ein Vertragspartner mit der SEG zum Zwecke der Durchführung eines Geschäfts abschließt. Insoweit werden diese AGB stets wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen. AGB des Vertragspartners werden insoweit nicht wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen, als sie diesen AGB widersprechen. Der Vertragspartner erhält hiermit den ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen von AGB und erklärt mit Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung, dass er von deren Inhalt vollumfänglich Kenntnis nehmen konnte und genommen hat. Darüber hinaus erklärt der Vertragspartner mit Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung, dass er mit der Geltung dieser AGB auch vollumfänglich einverstanden ist.
- Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte bestimmen sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners, der zugleich Unternehmer (Unternehmer im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Demnach hat der Vertragspartner die Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und der SEG offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 72 Stunden schriftlich mitzuteilen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels oder der Eingang der Faxübermittlung. Sofern der Mangel erst später eintritt, beginnt die 72-h-Frist mit Erkennbarkeit des Mangels zu laufen.
- Gefahrtragung
Mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner oder an eine den Transport im Auftrag des Käufers durchführende Person geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung über. Für danach eintretende Schäden übernimmt die SEG keine Haftung. Falls der Transport ohne Verschulden der SEG unmöglich oder aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Transportbereitschaft auf den Vertragspartner über.
- Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SEG, sofern der Vertragspartner Ansprüche gegen diese geltend macht.
Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SEG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
- Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag und aller weiteren Forderungen, die die SEG aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist die SEG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware heraus zu verlangen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware auf Verlangen der SEG auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden in angemessenem Umfang versichern und der SEG die Versicherungsansprüche abtreten. Die SEG ist berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Vertragspartners zu leisten.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die SEG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die SEG von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung und Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die SEG ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die SEG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der SEG an den veräußerten Waren entspricht, an die SEG ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der SEG stehen, zusammen mit anderen nicht der SEG gehörenden Ware zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die SEG ab. Die SEG nimmt die Abtretung jeweils an.
Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der SEG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der SEG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die SEG die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die SEG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die SEG auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
- Zahlung
Soweit nicht eine besondere schriftliche Abrede bezüglich der Zahlung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag bestimmt ist.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestsatz gelten 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Darüber hinaus ist der Vertragspartner zur Zahlung von Mahnkosten in Höhe von € 10,– pro Mahnung ab Zugang der 2. Mahnung verpflichtet. Bei Rücklastschriften verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Pauschale von € 10,–.
- Sonstiges
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der SEG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die SEG bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der SEG. Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Vertragspartners, so kann die SEG die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners.
- Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz der SEG in 86637 Wertingen zuständige Gericht.
Es gilt das Recht der BRD, ausfüllend das Recht der EU, unter Ausschluss des UN-Rechts.